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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der RENDITEFUCHS UG (haftungsbeschränkt), August-Bebel-Str. 5, 72762 Reutlingen (nachfolgend "Auftragnehmer") und dem Auftraggeber über Softwareentwicklung, Automatisierungslösungen und IT-Dienstleistungen unter der Marke {creo:code}.

(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich:

  • Individuelle Softwareentwicklung
  • Automatisierung von Geschäftsprozessen
  • API-Entwicklung und -Anbindung
  • Web-Anwendungen und Backend-Systeme
  • Beratung und technische Analyse
  • Wartung und Support

(2) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung.

(3) Kostenlose Erstgespräche und Prototypen sind unverbindlich und begründen keinen Vertragsschluss.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Festpreis oder dem Stundensatz gemäß Angebot.

(2) Bei Festpreisprojekten: Sollte der tatsächliche Aufwand geringer ausfallen als kalkuliert, wird nur der tatsächliche Aufwand berechnet.

(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

(5) Bei größeren Projekten können Abschlagszahlungen vereinbart werden.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der zur Abnahme von Teilleistungen und zu projektbezogenen Entscheidungen befugt ist.

(3) Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer zur Anpassung von Terminen und ggf. Mehrkosten.

§ 6 Nutzungsrechte

(1) Mit vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht an der erstellten Software.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, allgemeine Erkenntnisse und wiederverwendbare Komponenten für andere Projekte zu nutzen, sofern keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offenbart werden.

(3) Open-Source-Komponenten unterliegen den jeweiligen Lizenzbestimmungen.

§ 7 Gewährleistung und Mängelansprüche

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software bei Abnahme die vereinbarten Funktionen erfüllt.

(2) Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

(3) Bei berechtigten Mängelrügen wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl nachbessern oder neu liefern.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme.

(5) Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die durch unsachgemäße Nutzung, Änderungen durch Dritte oder höhere Gewalt entstanden sind.

§ 8 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Datenverlust ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die Haftung ist in jedem Fall auf die Höhe der vereinbarten Vergütung begrenzt.

§ 9 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen geheim zu halten.

(2) Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu nennen, sofern dieser nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 10 Kündigung

(1) Dauerschuldverhältnisse (Wartungsverträge) können mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Bei vorzeitiger Beendigung eines Projekts sind die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist Stuttgart, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

Stand: Januar 2025

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